§ 1 EhrenamtStiftG - Errichtung und Sitz
§ 1 Errichtung und Sitz (1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.
Discussion § 1 EhrenamtStiftG
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19.06.2025 01:41