§ 2 GesRuaCOVBekG - Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Share
§ 2 Gesellschaften mit beschränkter HaftungAbweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.
Discussion § 2 GesRuaCOVBekG
LX
13.08.2025 15:15
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.