sollte der Gatekeeper ihnen auf Anforderung kostenlos einen ungehinderten Zugang dazu ermöglichen. Auch Dritte, die der gewerbliche Nutzer mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt hat, sollten für diese Verarbeitung einen solchen Zugang erhalten. Daten, die dieselben gewerblichen Nutzer und dieselben Endnutzer dieser gewerblichen Nutzer im Rahmen anderer Dienste desselben Gatekeepers bereitgestellt oder generiert haben, können betroffen sein, sofern sie untrennbar mit der relevanten Anfrage verbunden sind. In diesem Zusammenhang sollte ein Gatekeeper keine vertraglichen oder sonstigen Beschränkungen anwenden, um gewerbliche Nutzer am Zugang zu relevanten Daten zu hindern. Ferner sollte er es gewerblichen Nutzern ermöglichen, die Einwilligung ihrer Endnutzer für den Zugang zu solchen Daten und Datenabfragen zu erhalten, wenn eine solche Einwilligung nach der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich ist. Gatekeeper sollten den Echtzeitzugang zu diesen Daten durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellen, indem sie beispielsweise hochwertige Programmierschnittstellen einrichten.
(56) Der Wert von Online-Suchmaschinen für ihre gewerblichen Nutzer und Endnutzer steigt in dem Maße, wie die Gesamtzahl der Nutzer steigt. Betreiber von Online-Suchmaschinen erheben und speichern aggregierte Datensätze, die Informationen über den Gegenstand von Suchanfragen sowie die Interaktionen des Nutzers mit den angebotenen Ergebnissen enthalten. Betreiber von Online-Suchmaschinen erheben diese Daten bei Suchanfragen, die über ihre Suchmaschinendienste und ggf. auf den Plattformen ihrer nachgelagerten Geschäftspartner durchgeführt werden. Der Zugang von Gatekeepern zu solchen Ranking-, Such-, Klick- und Anzeigedaten stellt ein beträchtliches Hindernis für einen Marktzutritt oder eine Expansion dar, das die Bestreitbarkeit von Online-
Suchmaschinendiensten untergräbt. Daher sollten Gatekeeper verpflichtet werden, anderen Betreibern solcher Dienste zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu diesen im Zusammenhang mit unbezahlten und bezahlten Ergebnissen von Suchanfragen von Verbrauchern erhobenen Ranking-, Such-, Klick- und Anzeigedaten gewähren, sodass diese Drittbetreiber ihre Dienste optimieren können und die Position der relevanten zentralen Plattformdienste angreifen können. Auch Dritte, die der Suchmaschinenbetreiber mit der Verarbeitung dieser Daten für diese Suchmaschine beauftragt hat, sollten einen solchen Zugang erhalten. Bei der Gewährleistung des Zugangs zu seinen Suchdaten sollte ein Gatekeeper den Schutz der personenbezogenen Daten von Endnutzern durch geeignete Mittel sicherstellen, ohne die Qualität oder die Nutzbarkeit der Daten wesentlich zu beeinträchtigen.
(57) Insbesondere Gatekeeper, die Zugang zu Stores für Software-Anwendungen bieten, dienen gewerblichen Nutzern, die Endnutzer erreichen wollen, als wichtiges Zugangstor. In Anbetracht der ungleichen Verteilung der Verhandlungsmacht zwischen diesen Gatekeepern und gewerblichen Nutzern ihrer Stores für Software-Anwendungen sollte es diesen Gatekeepern untersagt sein, allgemeine Bedingungen, einschließlich Preiskonditionen, aufzuerlegen, die unlauter wären oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würden. Die Preiskonditionen oder andere allgemeine Zugangsbedingungen sollten als unlauter angesehen werden, wenn sie zu einem Ungleichgewicht zwischen den gewerblichen Nutzern auferlegten Rechten und Pflichten führen oder dem Gatekeeper einen Vorteil verschaffen, der in Anbetracht seiner Dienstleistung für die gewerblichen Nutzer unverhältnismäßig ist, oder wenn durch sie gewerbliche Nutzer, die dieselben oder ähnliche Dienstleistungen