Verordnung erfüllen. Einem Betreiber, den die Kommission als Gatekeeper benannt hat, weil sie davon ausgeht, dass er in naher Zukunft eine gefestigte und dauerhafte Position erlangen wird, sollte sie jedoch nur diejenigen Verpflichtungen auferlegen, die erforderlich und geeignet sind, um zu verhindern, dass der betreffende Gatekeeper hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt. In Bezug auf solche neu entstehenden Gatekeeper sollte die Kommission berücksichtigen, dass dieser Status grundsätzlich vorübergehender Natur ist; daher sollte zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend geprüft werden, ob ein solcher Betreiber zentraler Plattformdienste nunmehr eine gefestigte und dauerhafte Position erlangt hat, sodass ihm alle Verpflichtungen auferlegt werden sollten, oder ob die Benennungsvoraussetzungen letztlich nicht erfüllt sind, sodass alle zuvor auferlegten Verpflichtungen aufgehoben werden sollten.
(64) Die Kommission sollte untersuchen und darüber befinden, ob durch zusätzliche verhaltensbezogene oder ggf. strukturelle Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden sollte, dass der Gatekeeper die Ziele dieser Verordnung nicht unterlaufen kann, indem er eine oder mehrere der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen systematisch nicht erfüllt und so seine Position weiter stärkt. Dies ist der Fall, wenn die Größe des Gatekeepers im Binnenmarkt weiter zugenommen hat, sich die wirtschaftliche Abhängigkeit der gewerblichen Nutzer und der Endnutzer von den zentralen Plattformdiensten des Gatekeepers insofern weiter verstärkt hat, als ihre Zahl weiter gestiegen ist, und der Gatekeeper seine Position weiter gefestigt hat. In solchen Fällen sollte die Kommission daher befugt sein, unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verhaltensbezogene oder strukturelle
Abhilfemaßnahme zu verhängen. Strukturelle Abhilfemaßnahmen wie z. B. eine rechtliche, funktionelle oder strukturelle Trennung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von Geschäftsbereichen, sollten nur dann auferlegt werden, wenn entweder keine ebenso wirksame verhaltensbezogene Abhilfemaßnahme in Betracht kommt oder wenn eine solche für das betreffende Unternehmen belastender wäre als eine strukturelle Abhilfemaßnahme. Änderungen der vor der Feststellung der systematischen Nichteinhaltung bestehenden Struktur eines Unternehmens sind nur dann verhältnismäßig, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass die systematische Nichteinhaltung auf ebendiese Struktur des betreffenden Unternehmens zurückzuführen ist.
(65) Die Dienste und Praktiken im Bereich der zentralen Plattformdienste und der davon betroffenen Märkte können sich innerhalb kurzer Zeit stark ändern. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung auf dem aktuellen Stand bleibt und eine wirksame und ganzheitliche regulatorische Lösung zur Bewältigung der im Zusammenhang mit Gatekeepern auftretenden Probleme darstellt, sollten die mit dieser Verordnung eingeführten Listen der zentralen Plattformdienste und der Verpflichtungen regelmäßig überprüft werden. Dadurch kann insbesondere sichergestellt werden, dass unlautere oder die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste beschränkende Verhaltensweisen aufgedeckt werden. Angesichts des dynamischen Wandels im digitalen Sektor sollte zwar regelmäßig eine Überprüfung durchgeführt werden, solche Überprüfungen sollten jedoch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgen, um hinsichtlich der regulatorischen Rahmenbedingungen Rechtssicherheit zu gewährleisten Außerdem sollte durch Marktuntersuchungen sichergestellt werden, dass die Kommission auf Basis einer soliden