b)
die Zahl der gewerblichen Nutzer, die auf den zentralen Plattformdienst angewiesen sind, um Endnutzer zu erreichen, und die Zahl der Endnutzer;
c)
die Marktzutrittsschranken, die sich aus Netzwerkeffekten und Datenvorteilen ergeben, insbesondere aufgrund des Zugangs des Betreibers zu personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und deren Erhebung sowie Analysefähigkeiten;
d)
die Skalen- und Verbundeffekte, von denen der Betreiber profitiert, etwa in Bezug auf Daten;
e)
die Bindung von gewerblichen Nutzern und Endnutzern;
f)
sonstige strukturelle Marktmerkmale.
Bei dieser Bewertung trägt die Kommission auch der absehbaren Entwicklung dieser Aspekte Rechnung.
Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber als Gatekeeper benennen.
Wenn der Betreiber eines zentralen Plattformdienstes, der die in Absatz 2 genannten quantitativen Schwellenwerte nicht erreicht, den von der Kommission angeordneten Untersuchungsmaßnahmen nicht hinreichend nachkommt und der Verstoß andauert, nachdem der Betreiber aufgefordert wurde, den Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen und dazu Stellung zu nehmen, darf die Kommission den betreffenden Betreiber abhängig von den ihr vorliegenden Informationen als Gatekeeper benennen.
(7) Bei jedem Gatekeeper im Sinne des Absatzes 4 oder 6 ermittelt die Kommission, welchem Unternehmen dieser angehört, und erstellt eine Liste der relevanten zentralen Plattformdienste, die von diesem Unternehmen betrieben werden und jeweils für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.
(8) Der Gatekeeper muss die in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste in die Liste nach Absatz 7 aufgenommen wurde, erfüllen.
Art. 4 Überprüfung des Gatekeeper-Status (1) Die Kommission kann auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit einen nach Artikel 3 erlassenen Beschluss überprüfen, ändern oder aufheben,
a)
wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder
b)
wenn der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Unternehmen beruhte.
(2) Die Kommission überprüft regelmäßig, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ob die benannten Gatekeeper die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kriterien nach wie vor erfüllen und ob neue Betreiber zentraler Plattformdienste diese Kriterien erfüllen. Dabei überprüft sie auch, ob die Liste der betroffenen zentralen Plattformdienste des Gatekeepers angepasst werden muss.
Stellt die Kommission anhand der Überprüfung nach Unterabsatz 1 fest, dass sich der Sachverhalt, auf den sich die Benennung der Betreiber zentraler Plattformdienste als Gatekeeper stützte, geändert hat, so erlässt sie einen entsprechenden Beschluss.