§ 20 MTBG - Praxisanleitung
§ 20 Praxisanleitung Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.
Discussion § 20 MTBG
LX
16.07.2025 02:58