§ 20 PraxisanleitungDie praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.
Discussion § 20 MTBG
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16.07.2025 02:58
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