§ 29 Vertragsschluss bei MinderjährigenDer Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Discussion § 29 MTBG
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28.06.2025 04:36
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