§ 29 MTBG - Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von der minderjährigen Person und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der auszubildenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
Discussion § 29 MTBG
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28.06.2025 04:36