§ 67 Beratende Teilnahme an PrüfungenAn Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen.
Discussion § 67 BPersVG
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01.08.2025 00:28
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