des Wahl­vor­schlags, dem die zu er­set­zen­den De­le­gier­ten an­ge­hö­ren, die Ge­samt­zahl der De­le­gier­ten des Be­triebs unter die im Zeit­punkt ihrer Wahl vor­ge­schrie­be­ne Zahl der auf den Be­trieb ent­fal­len­den De­le­gier­ten ge­sun­ken ist.
§ 10b (1) Die Amts­zeit eines De­le­gier­ten endet vor dem in § 10a be­zeich­ne­ten Zeit­punkt
1.
durch Nie­der­le­gung des Amtes,
2.
durch Be­en­di­gung der Be­schäf­ti­gung des De­le­gier­ten in dem Be­trieb, des­sen De­le­gier­ter er ist,
3.
durch Ver­lust der Wähl­bar­keit.

(2) Endet die Amts­zeit eines De­le­gier­ten vor­zei­tig oder ist er ver­hin­dert, so tritt an seine Stel­le ein Er­satz­de­le­gier­ter. Die Er­satz­de­le­gier­ten wer­den der Reihe nach aus den nicht ge­wähl­ten Ar­beit­neh­mern der­je­ni­gen Wahl­vor­schlä­ge ent­nom­men, denen die zu er­set­zen­den De­le­gier­ten an­ge­hö­ren.
§ 10c (1) Die De­le­gier­ten wäh­len die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die nach § 6 Abs. 1 Ar­beit­neh­mer von Kon­zern­un­ter­neh­men sein müs­sen, ge­heim und nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl für die Zeit, die im Ge­setz oder in der Sat­zung (im Ge­sell­schafts­ver­trag, im Sta­tut) für die durch das Wahl­or­gan der An­teils­eig­ner zu wäh­len­den Mit­glie­der des Auf­sichts­rats be­stimmt ist.
(2) Die Wahl er­folgt auf­grund von Wahl­vor­schlä­gen. Jeder Wahl­vor­schlag muss von einem Fünf­tel oder 100 der wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer des Kon­zerns un­ter­zeich­net sein.
(3) Ab­wei­chend von Ab­satz 1 fin­det Mehr­heits­wahl statt, so­weit nur ein Wahl­vor­schlag ge­macht wird. In die­sem Fall muss der Wahl­vor­schlag min­des­tens dop­pelt so viele Be­wer­ber ent­hal­ten, wie Auf­sichts­rats­mit­glie­der auf die Ar­beit­neh­mer ent­fal­len.
§ 10d (1) Die De­le­gier­ten wäh­len die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, die nach § 6 Abs. 1 Ver­tre­ter von Ge­werk­schaf­ten sind, in ge­hei­mer Wahl und nach den Grund­sät­zen der Ver­hält­nis­wahl für die in § 10c Abs. 1 be­stimm­te Zeit.
(2) Die Wahl er­folgt auf­grund von Wahl­vor­schlä­gen der Ge­werk­schaf­ten, die im Kon­zern ver­tre­ten sind. Wird nur ein Wahl­vor­schlag ge­macht, so fin­det ab­wei­chend von Ab­satz 1 Mehr­heits­wahl statt. In die­sem Falle muß der Wahl­vor­schlag min­des­tens dop­pelt so viele Be­wer­ber ent­hal­ten, wie Ver­tre­ter von Ge­werk­schaf­ten in den Auf­sichts­rat zu wäh­len sind.
§ 10e (1) In jedem Wahl­vor­schlag kann zu­sam­men mit jedem Be­wer­ber für die­sen ein Er­satz­mit­glied des Auf­sichts­rats vor­ge­schla­gen wer­den. Ein Be­wer­ber kann nicht zu­gleich als Er­satz­mit­glied vor­ge­schla­gen wer­den.
(2) Wird ein Be­wer­ber als Auf­sichts­rats­mit­glied ge­wählt, so ist auch das zu­sam­men mit ihm vor­ge­schla­ge­ne Er­satz­mit­glied ge­wählt.
(3) Im Fall des § 96 Ab­satz 2 Satz 3 des Ak­ti­en­ge­set­zes ist das Nach­rü­cken eines Er­satz­mit­glie­des aus­ge­schlos­sen, wenn da­durch der An­teil von Frau­en und Män­nern unter den Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der Ar­beit­neh­mer nicht mehr den Vor­ga­ben des § 5a ent­spricht; § 10f Ab­satz 2 Satz 2 gilt ent­spre­chend.
§ 10f (1) Er­gibt im Fall des § 96 Ab­satz 2 Satz 3 des Ak­ti­en­ge­set­zes die Aus­zäh­lung der Stim­men und ihre Ver­tei­lung auf die Be­wer­ber, dass die Vor­ga­ben des § 5a nicht er­reicht wor­den sind, ist zu ge­währ­leis­ten, dass unter den Auf­sichts­rats­mit­glie­dern der Ar­beit­neh­mer, die Ar­beit­neh­mer von Kon­zern­un­ter­neh­men sind, in einem Auf­sichts­rat mit 15 Mit­glie­dern min­des­tens eine Frau und min­des­tens ein Mann und in einem Auf­sichts­rat mit 21 Mit­glie­dern min­des­tens zwei Frau­en und min­des­tens zwei Män­ner