§ 47 Rechts­an­wäl­te im öf­fent­li­chen Dienst (1) Rechts­an­wäl­te, die als Rich­ter oder Be­am­te ver­wen­det wer­den, ohne auf Le­bens­zeit er­nann­t zu sein, die in das Dienst­ver­hält­nis eines Sol­da­ten auf Zeit be­ru­fen wer­den oder die vor­über­ge­hen­d als An­ge­stell­te im öf­fent­li­chen Dienst tätig sind, dür­fen ihren Beruf als Rechts­an­wal­t nicht aus­üben, es sei denn, daß sie die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben eh­ren­amt­lich wahr­neh­men. Die Rechts­an­walts­kam­mer kann je­doch dem Rechts­an­wal­t auf sei­nen An­trag eine Ver­tre­tung be­stel­len oder ihm ge­stat­ten, sei­nen Beruf selbst aus­zu­üben, wenn die In­ter­es­sen der Rechts­pfle­ge da­durch­ nicht ge­fähr­det wer­den.
(2) Be­klei­det ein Rechts­an­wal­t ein öf­fent­li­ches Amt, ohne in das Be­am­ten­ver­hält­nis be­ru­fen zu sein, und darf er nach den für das Amt maß­ge­ben­den Vor­schrif­ten den Beruf als Rechts­an­wal­t nicht selbst aus­üben, so kann die Rechts­an­walts­kam­mer ihm auf sei­nen An­trag eine Ver­tre­tung be­stel­len.
(3) (weg­ge­fal­len)
§ 48 Pflicht zur Über­nah­me der Pro­zess­ver­tre­tung (1) Der Rechts­an­wal­t muß im ge­richt­li­chen Ver­fah­ren die Ver­tre­tung einer Par­tei­ oder die Bei­stand­schaft über­neh­men,
1.
wenn er der Par­tei­ auf Grund des § 121 der Zi­vil­pro­zeß­ord­nung, des § 4a Abs. 2 der In­sol­venz­ord­nung oder auf Grund an­de­rer ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten zur vor­läu­fig u­n­ent­gelt­li­chen Wahr­neh­mung ihrer Rech­te bei­geord­net ist;
2.
wenn er der Par­tei­ auf Grund der §§ 78b, 78c der Zi­vil­pro­zeß­ord­nung bei­geord­net ist;
3.
wenn er dem An­trags­geg­ner auf Grund des § 138 des Ge­set­zes über das Ver­fah­ren in Fa­mi­li­en­sa­chen und in den An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit als Bei­stan­d bei­geord­net ist.

(2) Der Rechts­an­wal­t kann be­an­tra­gen, die Bei­ord­nung auf­zu­he­ben, wenn hier­für wich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen.
§ 49 Pflicht­ver­tei­di­gung und Bei­stands­leis­tung (1) Der Rechts­an­wal­t muss eine Ver­tei­di­gung oder Bei­stands­leis­tung über­neh­men, wenn er nach den Vor­schrif­ten der Straf­pro­zess­ord­nung, des Ge­set­zes über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, des Ge­set­zes über die in­ter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Straf­sa­chen oder des IStGH-​Gesetzes zum Ver­tei­di­ger oder Bei­stan­d be­stell­t ist.
(2) § 48 Abs. 2 ist ent­spre­chend an­zu­wen­den.
§ 49a Pflicht zur Über­nah­me der Be­ra­tungs­hil­fe (1) Der Rechts­an­wal­t ist ver­pflich­tet, die in dem Be­ra­tungs­hil­fe­ge­setz vor­ge­se­he­ne Be­ra­tungs­hil­fe zu über­neh­men. Er kann die Be­ra­tungs­hil­fe im Ein­zel­fall aus wich­ti­gem Grund ab­leh­nen.
(2) Der Rechts­an­wal­t ist ver­pflich­tet, bei Ein­rich­tun­gen der Rechts­an­walt­schaft für die Be­ra­tung von Recht­s­u­chen­den mit ge­rin­gem Ein­kom­men mit­zu­wir­ken. Er kann die Mit­wir­kung im Ein­zel­fall aus wich­ti­gem Grund ab­leh­nen.
§ 49b Ver­gü­tung (1) Es ist un­zu­läs­sig, ge­rin­ge­re Ge­büh­ren und Aus­la­gen zu ver­ein­ba­ren oder zu for­dern, als das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz vor­sieht, so­weit die­ses nichts an­de­res be­stimmt. Im Ein­zel­fall darf der Rechts­an­wal­t be­son­de­ren Um­stän­den in der Per­son des Auf­trag­ge­ber­s, ins­be­son­de­re des­sen Be­dürf­tig­keit, Rech­nung tra­gen durch Er­mä­ßi­gung oder Erlaß von Ge­büh­ren oder Aus­la­gen nach Er­le­di­gung des Auf­trags­.
(2) Ver­ein­ba­run­gen, durch die eine Ver­gü­tung oder ihre Höhe vom Aus­gang der Sache oder vom Er­fol­g der an­walt­li­chen Tä­tig­keit ab­hän­gig ge­macht wird oder nach denen der Rechts­an­wal­t einen Teil des er­strit­te­nen Be­tra­ge­s als Ho­no­rar er­häl­t (Er­folgs­ho­no­rar), sind un­zu­läs­sig, so­weit das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­‑