§ 67 Nachholung der Mitwirkung Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Vierter Abschnitt. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
a)
§ 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
b)
die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
c)
die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
d)
die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
8.
(weggefallen)
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld-​ und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
18.
die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen.
§ 69 Stadtstaaten-​Klausel Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§ 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
§ 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung § 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.
§ 72 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt die Vorschrift des § 29 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.