(4) Eine Vertragspartei des Haager
Kaufrechtsübereinkommens von 1964, die das vorliegende Übereinkommen
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92
erklärt oder erklärt hat, daß Teil II dieses Übereinkommens für sie
nicht verbindlich ist, kündigt bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Kaufrechtsübereinkommen von
1964, indem sie der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.
(5) Eine Vertragspartei des Haager
Abschlußübereinkommens von 1964, die das vorliegende Übereinkommen
ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92
erklärt oder erklärt hat, daß Teil III dieses Übereinkommens für sie
nicht verbindlich ist, kündigt bei der Ratifikation, der Annahme, der
Genehmigung oder dem Beitritt das Haager Abschlußübereinkommen von 1964,
indem sie der Regierung der Niederlande die Kündigung notifiziert.
(6) Für
die Zwecke dieses Artikels werden Ratifikationen, Annahmen,
Genehmigungen und Beitritte bezüglich dieses Übereinkommens, die von
Vertragsparteien des Haager Abschlußübereinkommens von 1964 oder des
Haager Kaufrechtsübereinkommens von 1964 vorgenommen werden, erst
wirksam, nachdem die erforderlichen Kündigungen durch diese Staaten
bezüglich der genannten Übereinkommen selbst wirksam geworden sind. Der
Verwahrer dieses Übereinkommens setzt sich mit der Regierung der
Niederlande als Verwahrer der Übereinkommen von 1964 in Verbindung, um
die hierfür notwendige Koordinierung sicherzustellen.
Art. 100 (1) Dieses Übereinkommen findet auf den Abschluß
eines Vertrages nur Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluß an
oder nach dem Tag gemacht wird, an dem das Übereinkommen für die in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Vertragsstaaten oder den in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.
(2) Dieses Übereinkommen findet nur auf Verträge
Anwendung, die an oder nach dem Tag geschlossen werden, an dem das
Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.
Art. 101 (1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen
oder dessen Teil II oder Teil III durch eine an den Verwahrer gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Eine
Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Verwahrer folgt. Ist
in der Notifikation eine längere Kündigungsfrist angegeben, so wird die
Kündigung nach Ablauf dieser längeren Frist nach Eingang der
Notifikation beim Verwahrer wirksam.