diesem Absatz in Besitz, so werden seine Rechte und Pflichten durch Absatz 1 geregelt.
Art. 87 Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der
Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den
Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine
unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Art. 88 (1) Eine Partei, die nach Artikel 85 oder 86
zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist, kann sie auf jede geeignete
Weise verkaufen, wenn die andere Partei die Inbesitznahme oder die
Rücknahme der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises oder der
Erhaltungskosten ungebührlich hinauszögert, vorausgesetzt, daß sie der
anderen Partei ihre Verkaufsabsicht in vernünftiger Weise angezeigt hat.
(2) Ist
die Ware einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder würde ihre
Erhaltung unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat die Partei, der
nach Artikel 85 oder 86 die Erhaltung der Ware obliegt, sich in angemessener Weise um ihren Verkauf zu bemühen. Soweit möglich hat sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht anzuzeigen.
(3) Hat
eine Partei die Ware verkauft, so kann sie aus dem Erlös des Verkaufs
den Betrag behalten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung und des
Verkaufs der Ware entspricht. Den Überschuß schuldet sie der anderen Partei.
Teil IV. Schlußbestimmungen
Art. 89 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Art. 90 Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen
oder in Zukunft zu schließenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die
Bestimmungen über in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände
enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in
Vertragsstaaten einer solchen Übereinkunft haben.
Art. 91 (1) Dieses Übereinkommen liegt in der Schlußsitzung
der Konferenz der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf zur Unterzeichnung auf und liegt dann bis
30. September 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle
Staaten zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die
nicht Unterzeichnerstaaten sind, von dem Tag an zum Beitritt offen, an
dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 92 (1) Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
erklären, daß Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht