verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im wesentlichen in dem
Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,
- a)
- wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder Unterlassung des Käufers beruht,
- b)
- wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38 vorgesehenen Untersuchung untergegangen oder verschlechtert worden ist oder
- c)
- wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.
Art. 83 Der Käufer, der nach Artikel 82
das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder
vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen
Rechtsbehelfe, die ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen
zustehen.
Art. 84 (1) Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.
(2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die er aus der Ware oder einem Teil der Ware gezogen hat,
- a)
- wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muß oder
- b)
- wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise zurückzugeben oder sie ganz oder teilweise im wesentlichen
- in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, er aber dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer Ersatzlieferung verlangt hat.
Abschnitt VI. Erhaltung der Ware
Art. 85 Nimmt
der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder versäumt er, falls
Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen
sollen, den Kaufpreis zu zahlen, und hat der Verkäufer die Ware noch in
Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der
Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu
treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Art. 86 (1) Hat
der Käufer die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag
oder diesem Übereinkommen bestehendes Zurückweisungsrecht auszuüben, so
hat er die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu
treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
(2) Ist
die dem Käufer zugesandte Ware ihm am Bestimmungsort zur Verfügung
gestellt worden und übt er das Recht aus, sie zurückzuweisen, so hat er
sie für Rechnung des Verkäufers in Besitz zu nehmen, sofern dies ohne
Zahlung des Kaufpreises und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten oder
unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Dies
gilt nicht, wenn der Verkäufer oder eine Person, die befugt ist, die
Ware für Rechnung des Verkäufers in Obhut zu nehmen, am Bestimmungsort
anwesend ist. Nimmt der Käufer die Ware nach