(2) Hat jedoch der Käufer die Ware an einem
anderen Ort als einer Niederlassung des Verkäufers zu übernehmen, so
geht die Gefahr über, sobald die Lieferung fällig ist und der Käufer
Kenntnis davon hat, daß ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.
(3) Betrifft der Vertrag Ware, die noch nicht
individualisiert ist, so gilt sie erst dann als dem Käufer zur Verfügung
gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet worden ist.
Art. 70 Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67, 68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.
Kapitel V. Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt I. Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge über aufeinander folgende Lieferungen
Art. 71 (1) Eine Partei kann die Erfüllung ihrer
Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß herausstellt, daß
die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen
wird
- a)
- wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder ihrer Kreditwürdigkeit oder
- b)
- wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages.
(2) Hat
der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich die in Absatz 1
bezeichneten Gründe herausstellen, so kann er sich der Übergabe der Ware
an den Käufer widersetzen, selbst
wenn der Käufer ein Dokument hat, das
ihn berechtigt, die Ware zu erlangen. Der vorliegende Absatz betrifft nur die Rechte auf die Ware im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
(3) Setzt eine Partei vor oder nach der Absendung
der Ware die Erfüllung aus, so hat sie dies der anderen Partei sofort
anzuzeigen; sie hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn die andere Partei
für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr gibt.
Art. 72 (1) Ist schon vor dem für die Vertragserfüllung
festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, daß eine Partei eine wesentliche
Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die
Aufhebung des Vertrages erklären.
(2) Wenn es die Zeit erlaubt und es nach den
Umständen vernünftig ist, hat die Partei, welche die Aufhebung des
Vertrages erklären will, dies der anderen Partei anzuzeigen, um ihr zu
ermöglichen, für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr zu
geben.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die andere Partei erklärt hat, daß sie ihre Pflichten nicht erfüllen wird.
Art. 73 (1) Sieht ein Vertrag aufeinander folgende
Lieferungen von Ware vor und begeht eine Partei durch Nichterfüllung
einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung in bezug auf diese Teillieferung, so kann die andere
Partei die Aufhebung des Vertrages in bezug auf diese Teillieferung
erklären.
(2) Gibt die Nichterfüllung einer eine
Teillieferung betreffenden Pflicht durch eine der Parteien der anderen
Partei triftigen Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche
Vertragsverletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten
ist, so kann die andere Partei innerhalb angemessener Frist die
Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklären.