(3) Ein Käufer, der den Vertrag in bezug auf eine
Lieferung als aufgehoben erklärt, kann gleichzeitig die Aufhebung des
Vertrages in bezug auf bereits erhaltene Lieferungen oder in bezug auf
künftige Lieferungen erklären, wenn diese Lieferungen wegen des zwischen
ihnen bestehenden Zusammenhangs nicht mehr für den Zweck verwendet
werden können, den die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in
Betracht gezogen haben.
Abschnitt II. Schadenersatz
Art. 74 Als
Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung
ist der der anderen Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene
Verlust, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Dieser
Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die
vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der
Umstände, die sie kannte oder kennen mußte, hätte voraussehen müssen.
Art. 75 Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer
einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen Deckungsverkauf in
angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der
Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt,
den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis
des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren
Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.
Art. 76 (1) Ist
der Vertrag aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die
Schadenersatz verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf oder
Deckungsverkauf nach Artikel 75
vorgenommen hat, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten
Preis und dem Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren
Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen. Hat
jedoch die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben,
nachdem sie die Ware übernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der
Übernahme und nicht der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung.
(2) Als Marktpreis im Sinne von Absatz 1 ist
maßgebend der Marktpreis, der an dem Ort gilt, an dem die Lieferung der
Ware hätte erfolgen sollen, oder, wenn dort ein Marktpreis nicht
besteht, der an einem angemessenen Ersatzort geltende Marktpreis; dabei
sind Unterschiede in den Kosten der Beförderung der Ware zu
berücksichtigen.
Art. 77 Die
Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den
Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der
Vertragsverletzung folgenden Verlusts, einschließlich des entgangenen
Gewinns, zu treffen. Versäumt
sie dies, so kann die vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des
Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um den der Verlust hätte
verringert werden sollen.