Abschnitt III. Zinsen
Art. 78 Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder
einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für
diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines
Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.
Abschnitt IV. Befreiungen
Art. 79 (1) Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer
ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, daß die
Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs liegenden
Hinderungsgrund beruht und daß von ihr vernünftigerweise nicht erwartet
werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu
ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu
überwinden.
(2) Beruht die Nichterfüllung einer Partei auf
der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen sie sich zur völligen
oder teilweisen Vertragserfüllung bedient, so ist diese Partei von der
Haftung nur befreit,
- a)
- wenn sie nach Absatz 1 befreit ist und
- b)
- wenn der Dritte selbst ebenfalls nach Absatz 1 befreit wäre, sofern Absatz 1 auf ihn Anwendung fände.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für die Zeit, während der der Hinderungsgrund besteht.
(4) Die
Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung
auf ihre Fähigkeit zu erfüllen der anderen
Partei mitzuteilen. Erhält
die andere Partei die Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den Hinderungsgrund kannte
oder kennen mußte, so haftet diese für den aus dem Nichterhalt
entstehenden Schaden.
(5) Dieser Artikel hindert die Parteien nicht,
ein anderes als das Recht auszuüben, Schadenersatz nach diesem
Übereinkommen zu verlangen.
Art. 80 Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung
von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen, soweit diese
Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde.
Abschnitt V. Wirkungen der Aufhebung
Art. 81 (1) Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die
Aufhebung berührt nicht Bestimmungen des Vertrages über die Beilegung
von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrages, welche die
Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln.
(2) Hat
eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie
Rückgabe des von ihr Geleisteten von der anderen Partei verlangen. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet, so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.
Art. 82 (1) Der Käufer verliert das Recht, die Aufhebung
des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu