Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Teil I. Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Kapitel I. Anwendungsbereich
Art. 1 (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über
Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in
verschiedenen Staaten haben,
- a)
- wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
- b)
- wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre
Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt,
wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen
oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei
Vertragsabschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt
worden sind.
(3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder
berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob
sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag
handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist.
- wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,
- b)
- bei Versteigerungen,
- c)
- aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,
- d)
- von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
- e)
- von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
- f)
- von elektrischer Energie.
Art. 3 (1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware gleich, es sei denn,
daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder
Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht
anzuwenden, bei denen der überwiegende Teil der Pflichten der Partei,
welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder anderen
Dienstleistungen besteht.
Art. 4 Dieses
Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und
die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des
Käufers. Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht
- a)
- die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von Gebräuchen,
- b)
- die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.