Kapitel II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 (1) Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind
sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen,
seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im
internationalen Handel zu fördern.
(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte
Gegenstände betreffen, aber in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich
entschieden werden, sind nach den allgemeinen Grundsätzen, die diesem
Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze nach dem
Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen
Privatrechts anzuwenden ist.
Art. 8 (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind
Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei nach deren Willen
auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder darüber
nicht in Unkenntnis sein konnte.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind
Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen, wie
eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter
den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.
(3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung
festzustellen, die eine vernünftige Person gehabt hätte, sind alle
erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Verhandlungen
zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten,
die Gebräuche und das spätere Verhalten der Parteien.
Art. 9 (1) Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen
sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten
gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart,
so wird angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem
Abschluß stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die sie kannten
oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von
Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt
sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.
Art. 10 Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist,
- a)
- falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
- b)
- falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.