(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Beschränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und dabei
- 1.
- das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu machen,
- 2.
- Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, festzusetzen,
- 3.
- vorzuschreiben, dass die Einhaltung der Anforderungen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu regeln sowie
- 4.
- die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen vorzuschreiben.
§ 12 Standardsaatgut (1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über
- 1.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes,
- 2.
- das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaffenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgutes,
- 3.
- das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes.
(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.
(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat
- 1.
- die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren,
- 2.
- von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre aufzubewahren.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei
- 1.
- das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragen und
- 2.
- für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4 Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder es neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, das Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken ganz oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, untersagen, wenn durch die Nachkontrol‑