le wiederholt festgestellt worden ist, dass das Saatgut oder sein Aufwuchs nicht sortenecht ist oder dass Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person ergibt.
§ 13 Handelssaatgut (1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Zulassung einschließlich der Probenahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.
(2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
(3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen und die dazu gehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.
§ 14 Behelfssaatgut Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
Unterabschnitt 3a. Vermehrungsmaterial
§ 14a Ausführungsvorschriften für Vermehrungsmaterial Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken abhängig zu machen
- a)
- von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in den Verkehr bringt oder lagert,
- b)
- von der Begleitung durch bestimmte Bescheinigungen;
- 2.
- für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben, dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört;
- 3.
- zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmaterials, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand, die Anforderungen festzusetzen an
- a)
- den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,
- b)
- die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsmaterial einschließlich der Ernte oder Entnahme,
- c)
- die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, insbesondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie auf Gesundheitszustand,
- d)
- die Veredelung;
- 4.
- Vorschriften zu erlassen über