§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut (1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
- 2.
- sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es
- a)
- bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
- b)
- bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
- c)
- bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
- 3.
- sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
- 4.
- seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
- 5.
- es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
- 6.
- es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
- 7.
- sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
- 8.
- es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn
- a)
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
- b)
- im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
- erteilt worden ist oder
- 9.
- sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.
- 1.
- nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 2.
- nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als
- a)
- eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
- b)
- eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und
- 3.
- in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut
- 1.
- von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Ab‑