gestellte von Zuchtbetrieben oder Angestellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen werden. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellvertreter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtlicher Beisitzer beschlussfähig.

Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundessortenamt

§ 41 Förmliches Verwaltungsverfahren Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
§ 42 Antrag auf Sortenzulassung (1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu von der Sache und der Person her befugt ist.
(2) Von der Sache her ist befugt:
1.
bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber,
2.
bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt worden ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,
3.
bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vorübergehend nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten lässt.
(3) Von der Person her sind befugt:
1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Inland,
2.
Angehörige eines anderen Vertragsstaates sowie natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Vertragsstaat,
3.
andere natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzugeben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzulassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben.
(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone anzugeben.
(5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut oder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeitvorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb