§ 53 Ermächtigung zum Erlass von Verfahrensvorschriften Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwachung zu regeln,
2.
soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse bestimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben,
3.
das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.
§ 54 Gebühren Durch Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

Unterabschnitt 4. In anderen Vertragsstaaten eingetragene Sorten

§ 55 (1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
1.
die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ermächtigt ist, das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder
2.
für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Nummer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial festgesetzt worden und in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffentlicht ist.
Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im Amtsblatt der Europäischen Union beschränken.
(2) Saatgut von Sorten,
1.
die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,
2.
für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten, und
3.
bei denen