- 4.4
- Mischungsnummer
- 4.5
- "Verschließung ..." (Monat, Jahr)
- 4.6
- Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
- 4.7
- Zusätzliche Angaben
- 5
- Anerkanntes Vorstufensaatgut
- 5.1
- Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
- 5.2
- "Vorstufensaatgut"
- 6
- Nicht anerkanntes Saatgut
- 6.1
- Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
- 6.2
- "Bundesrepublik Deutschland"
- 6.2a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 6.3
- Art 1)
- 6.4
- Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"
- 6.5
- Kategorie
- 6.6
- Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"
- 6.7
- Kennnummer des Feldes oder der Partie
- 6.8
- Angegebenes Gewicht der Packung
- 6.9
- "Noch nicht anerkanntes Saatgut"
- 7
- Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
- 7.1
- Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.10, 4.5
- 7.2
- „Bundessortenamt”
- 7.2a
- Amtlich zugeteilte Seriennummer
- 7.3
- Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
- 7.3a
- Partienummer
- 7.4
- vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
- 7.5
- Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
- 7.6
- „Nur für Tests und Versuche“
- 8.
- Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
- 1)
- Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
- 2)
- Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
- 3)
- Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.
- 4)
- Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.
- 5)
- Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Landwirtschaftliche Arten