4.4
Mischungsnummer
4.5
"Verschließung ..." (Monat, Jahr)
4.6
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4.7
Zusätzliche Angaben
5
Anerkanntes Vorstufensaatgut
5.1
Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11
5.2
"Vorstufensaatgut"
6
Nicht anerkanntes Saatgut
6.1
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde
6.2
"Bundesrepublik Deutschland"
6.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
6.3
Art 1)
6.4
Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort "Komponente"
6.5
Kategorie
6.6
Bei Hybridsorten das Wort "Hybride"
6.7
Kennnummer des Feldes oder der Partie
6.8
Angegebenes Gewicht der Packung
6.9
"Noch nicht anerkanntes Saatgut"
7
Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
7.1
Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.10, 4.5
7.2
„Bundessortenamt”
7.2a
Amtlich zugeteilte Seriennummer
7.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes
7.3a
Partienummer
7.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung
7.5
Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d
7.6
„Nur für Tests und Versuche“
8.
Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben
----------
1)
Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2)
Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3)
Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.
4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.
5)
Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1
Landwirtschaftliche Arten