3.1
Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen

1234
 "Kleinpackung EG A""Kleinpackung EG B""Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg)(kg)(kg)
3.1.1Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung   
3.1.1.1Futternutzung-10über 10 bis 15 1)
3.1.1.2Körnererzeugung   
3.1.1.2.1Getreide--30
3.1.1.2.2Leguminosen (auch mit Getreide)2über 2 bis 10über 10 bis 30
3.1.2Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)2über 2 bis 10über 10 bis 30
 
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1)
Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2
Kennzeichnung
3.2.1
Bezeichnung
3.2.2
Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3
"Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4
Kennnummer
3.2.5
„Verschließung …“ (Monat, Jahr)
3.2.6
Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7
die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8
bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9
bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10
bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.
Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) (Fundstelle: BGBl. I 2006, 391 - 392;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)