9.2
mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10
30. September
10.1
Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2
Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Getreide außer Mais und Sorghum
1.1
Fremdbesatz
1.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

  Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)
1234
1.1.1.1Pflanzen, die   
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:   
 bei Getreide außer Roggen51530
 bei Roggen515 
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;515 
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
a)
eine CMS-Mutterlinie von Gerste,
1015
b)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,
30
c)
eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
1015
d)
eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,
30
e)
einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,
515
die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;
wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen266
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,51010
 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer122
1.1.2
Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2
Gesundheitszustand
1.2.1
Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: