- 9.2
- mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
- 10
- 30. September
- 10.1
- Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
- 10.2
- Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)
Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)
Anforderungen an den Feldbestand (Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anforderungen an den Feldbestand (Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Getreide außer Mais und Sorghum
- 1.1
- Fremdbesatz
- 1.1.1
- Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
| Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1.1.1.1 | Pflanzen, die | |||
| 1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: | |||
| bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30 | |
| bei Roggen | 5 | 15 | ||
| 1.1.1.1.2 | im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; | 5 | 15 | |
| handelt es sich bei den Erbkomponenten um | ||||
| 10 | 15 | ||
| 30 | |||
| 10 | 15 | ||
| 30 | |||
| 5 | 15 | ||
| die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029; | ||||
| wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz | ||||
| 1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6 |
| 1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 5 | 10 | 10 |
| davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2 |
- 1.1.2
- Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
- 1.2
- Gesundheitszustand
- 1.2.1
- Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: