Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen  
 a)anderer Sorten derselben Art,  
 b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  
 c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,  
  bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich400200
  bei fremdbefruchtenden Arten,  
   wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist200100
   wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist10050
3.3.2
Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3
Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



4
Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1
Fremdbesatz
4.1.1
Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen1025
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Leinje 10je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Leinje 1je 2
4.1.2
Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.