4.1.3
Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als  
 a) männliche Komponente0,10,3
b) weibliche Komponente0,21,0
4.1.4
Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.



4.2Gesundheitszustand
Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen


4.2.1.1Brennfleckenkrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.1.2Welkekrankheiten bei Lein10 Pflanzen
4.2.2
Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3
Mindestentfernungen
4.3.1
Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: