(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.
Unterabschnitt 3. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
§ 82 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.
§ 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
Abschnitt 13. (weggefallen)
§§ 85 bis 87 (weggefallen)
Abschnitt 14. Düngemittelstatistik
§ 88 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringen
- 1.
- mineralische Düngemittel,
- 2.
- Torf, Kultursubstrate und Blumenerden.
§ 89 Erhebungsart, Periodizität Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar
- 1.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
- 2.
- bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
§ 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von
- 1.
- mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge,
- 2.
- Torf, Kultursubstraten und Blumenerden nach Produktart, Gesamtvolumen und enthaltener Torfmenge nach Volumen.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. Der Be‑