Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts-​ und anderen Verstößen

Abschnitt 1. Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1 Unterlassungs-​ und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch
auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr,
d)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
e)
Kaufverträge,
f)
Teilzeit-​Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
g)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
h)
Bauverträge,
i)
Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen,
j)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
k)
Zahlungsdiensteverträge,
2.
die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,
3.
diejenigen Vorschriften des Telemediengesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations-​ und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§ 8, 9, 70, 74 und 98 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-​Staatsvertrags vom 10. bis 27. Septem‑