7.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Satz 1 und des § 20 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
8.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen,
9.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12 Absatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie
10.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16m Absatz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
zu erlassen.
§ 1a Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen
1.
nach Maßgabe des § 22 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 und 4 sowie in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des § 131 Absatz 1, des § 160 Satz 1 Nummer 6, des § 170 Satz 1, des § 217 Satz 1 Nummer 1 bis 5, des § 220 Satz 1, des § 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9, § 310a,
2.
nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bis 7 in Verbindung mit Satz 2,
3.
im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder nach Maßgabe des § 236 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,
4.
nach Anhörung des Versicherungsbeirats und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau‑
cherschutz nach Maßgabe des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 3a und 4 in Verbindung mit den Sätzen 2 und 5 sowie
5.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 160 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 in Verbindung mit Satz 3, des § 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 240 Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 4.
§ 1b Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-​Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.
§ 1c Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs-​ und Abwicklungsgesetzes zu erlassen
1.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,
2.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3,
3.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und
4.
nach Maßgabe des § 152i Absatz 1.