Abschnitt 3. Schlussvorschriften

§ 10 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. November 1986 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656).
§ 11 Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.