Veterinärmedizin nicht möglich. Der oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die anderen Universitäten sowie die für die Anrechnung von Studienleistungen zuständigen Stellen.
(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei Wochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchgeführt werden.
(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prüferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von diesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Bei schriftlichen oder elektronischen Prüfungen ist die Arbeit der zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer oder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes Ausschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des oder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden Prüfungsordnung findet Satz 2 auch bei der ersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwendung.
§ 18 Mitteilung des Prüfungsergebnisses Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.

Unterabschnitt 2. Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)

§ 19 Prüfungsfächer Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer
1.
Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,
2.
Chemie,
3.
Zoologie und
4.
Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen.
Die Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres abgelegt werden.
§ 20 Nachweise (1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind folgende Nachweise erforderlich:
1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den von der Universität für das Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder Übungen in
a)
Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,
b)
Chemie,
c)
Zoologie und
d)
Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen;
2.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Universität durchgeführten oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten Kursus der medizinischen Terminologie; dieser Nachweis kann dadurch ersetzt werden,