§ 11 Buchführung, Jahresabschluss (1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor.
(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Näheres regelt die Satzung. § 109 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.
§ 12 Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts (1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Forderungen gegen Dritte zu verkaufen, sofern der Schuldner für sämtliche anfallenden Abschläge und Kosten einsteht. Die Bundesanstalt ist zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags zuzulassen.
§ 13 Beamtinnen und Beamte (1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Versorgung, Reise-​ und Umzugskosten, Trennungsgeld sowie die damit verbundene automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden in den Geschäftsbereichen der Bundesministerien übertragen. Die Übertragung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt zu machen.
§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 15 Abwehr netzspezifischer Gefahren, Überwachung (1) Soweit es der Schutz der Funktionsfähigkeit und des laufenden Betriebs des Digitalfunk BOS dringend erfordert, ist die Präsidentin oder der Präsident befugt, die im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den Digitalfunk BOS erforderlichen netz- und betriebsbezogenen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt