zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenmittelanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht
- 1.
- 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
- 2.
- 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
- 3.
- 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,
- 4.
- 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,
- 5.
- 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.
§ 6 Festlegung der Methode (1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung
nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.
Abschnitt 3. Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.
§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
§ 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld (1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E-Geld-