gezahlte Planungspauschale, es sei denn, die Kapazität, die für die Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich langfristig von einem Dritten benötigt. In diesem Fall ist der Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, dem Anschlusswilligen die gezahlte Planungspauschale zu erstatten. Eine Reservierungsgebühr nach § 38 darf vom Fernleitungsnetzbetreiber zusätzlich zur Planungspauschale nicht verlangt werden.

Abschnitt 2. Netzanschluss von LNG-Anlagen

§ 39a Begriffsbestimmungen Für diesen Verordnungsabschnitt sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
1.
„Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natürliche Person, die als Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betreiber einer LNG-​Anlage den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
2.
„Netzanschluss“ ist die Herstellung der Anbindungsleitung, die die LNG-​Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, und deren Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Fernleitungsnetzes;
3.
„für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur“ ist die Anbindungsleitung, die die LNG-​Anlage mit dem bestehenden Fernleitungsnetz verbindet, der Anschlusspunkt mit dem bestehenden Fernleitungsnetz, die Gasdruck-​Regel-Messanlage und die sonstigen zur Anbindung erforderlichen Betriebsmittel.
§ 39b Netzanschlusspflicht (1) Fernleitungsnetzbetreiber müssen LNG-​Anlagen auf Antrag eines Anschlussnehmers an die Fernleitungsnetze anschließen. Anschlussverpflichtet ist der Fernleitungsnetzbetreiber, der den technisch und wirtschaftlich
günstigsten Netzanschluss der LNG-​Anlage zum Fernleitungsnetz ermöglichen kann.
(2) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann der LNG-​Anlage einen anderen als den vom Anschlussnehmer begehrten Anschlusspunkt zuweisen, wenn dieser im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
(3) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber kann einen Netzanschluss nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ablehnen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-​physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist.
(4) Die für den Netzanschluss erforderliche Infrastruktur steht im Eigentum des Fernleitungsnetzbetreibers. Sie ist ab dem Zeitpunkt der Errichtung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
§ 39c Weitere Pflichten des Fernleitungsnetzbetreibers (1) Der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber ist für die Wartung und den Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur verantwortlich.
(2) Der Anschlussnehmer und der Fernleitungsnetzbetreiber können vertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere Dienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegenseitig vergüten.
(3) Bei Errichtung und Betrieb der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur muss der anschlussverpflichtete Fernleitungsnetzbetreiber die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung beachten.