§ 39d Vorbereitung des Netzanschlusses (1) Richtet ein Anschlussnehmer ein schriftliches Netzanschlussbegehren an den Fernleitungsnetzbetreiber, muss dieser dem Anschlussnehmer innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darlegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren notwendig sind und welche erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, muss der Fernleitungsnetzbetreiber diese vollständig unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens vom Anschlussnehmer anfordern; in diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen Angaben beim Fernleitungsnetzbetreiber.
(2) Auf Anforderung des Anschlussnehmers muss der Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die für eine Anschlusszusage notwendigen Prüfungen durchführen. Soweit erforderlich, sind andere Fernleitungsnetzbetreiber zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Fernleitungsnetzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens aber sechs Monate nach der Anforderung mitzuteilen.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist an ein positives Prüfungsergebnis für die Dauer von zwölf Monaten gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Fernleitungsnetzbetreiber dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten garantierten technischen Mindesteinspeisekapazität des Netzanschlusses.
(4) Die Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anschlussnehmer 10 Pro‑
zent der Plankosten für die Errichtung der für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur an den Fernleitungsnetzbetreiber zahlt. Dieser Kostenanteil ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des verbindlichen Vertragsangebots zu zahlen.
(5) Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Netzanschlussvertrags hat der Fernleitungsnetzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlusses durchzuführen.
§ 39e Realisierungsfahrplan (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber führt den Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich selbst oder durch einen Dritten durch. Zu diesem Zweck vereinbaren Fernleitungsnetzbetreiber und Anschlussnehmer zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Realisierungsfahrplan. Dieser muss angemessene Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen Vorgaben vorsehen. Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Realisierungsfahrplans.
(2) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses und der LNG-Anlage abgeschlossen sein müssen. Derartige Schritte können insbesondere sein:
- 1.
- der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der für den Netzanschluss benötigten Grundstücke ermöglichen,
- 2.
- die Beantragung der für den Netzanschluss und die LNG-Anlage erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
- 3.
- die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer,
- 4.
- das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik,
- 5.
- der Beginn der Baumaßnahmen,