Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.
(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner
- 1.
- nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
- 2.
- sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
§ 4a Europäischer elektronischer Mautdienst Das Mautsystem nach diesem Gesetz ist ein elektronisches Mautsystem im Sinne des § 1 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.
§ 4b Bundesamt für Logistik und Mobilität Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität für das elektronische Mautsystem nach diesem Gesetz zuständige Stelle des Bundes nach dem Mautsystemgesetz.
§ 4c Zulassungsverfahren (1) Für die Zulassung nach § 10 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen sind
- 1.
- eine Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 1 abzuschließen,
- 2.
- das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 durchzuführen,
- 3.
- eine beschränkte Zulassung nach § 4e Absatz 1 zu erteilen,
- 4.
- der Pilotbetrieb nach § 4e Absatz 2 durchzuführen und
- 5.
- ein Zulassungsvertrag nach § 4f Absatz 1 abzuschließen.
(2) Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung nach § 23 des Mautsystemgesetzes besteht aus dem Prüfverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 und dem Pilotbetrieb nach Absatz 1 Nummer 4.
§ 4d Prüfvereinbarung und Prüfverfahren (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat mit einem Anbieter, der nach § 4 des Mautsystemgesetzes registriert ist und einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen nach § 10 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gestellt hat, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu schließen, mit dem der Anbieter es dem Bundesamt für Logistik und Mobilität ermöglicht, das Erfüllen der Anforderungen nach § 4f Absatz 1 festzustellen (Prüfvereinbarung).
(2) Jede Prüfvereinbarung enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen
- 1.
- zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs einschließlich dem Beginn und dem Ende des Prüfverfahrens und des Pilotbetriebs,
- 2.
- zu den Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität,
- 3.
- zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz, Behandlung vertraulicher