groß und so angeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durchströmung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.
6.11
Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen den Elektroden ein Wechselstrom in Ampere pro Quadratdezimeter stromzuführender Elektrodenfläche fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebenen Stromdichte entspricht:

Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm)Stromdichte
(A/qdm)
bis 2500,10
über 250 bis   5000,13
über 500 bis   7500,16
über 750 bis 1 0000,19

Der Betäubungsstrom muss mindestens 5 Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durchströmung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
7.
Kohlendioxidbetäubung
7.1
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Pelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.
7.2
Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere gewährleistet sein.
7.3
Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung der Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.
7.4
Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten Halt erreichen.
7.5
Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug mindestens 10 Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.
7.6
Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
7.6.1
der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein;
7.6.2
Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die Schweine ihre Umgebung sehen können;
7.6.3
die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
7.7
Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.
7.8
Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das