und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. Der Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsverhandlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.
§ 11 Zahlungsfristen (1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten:
1.
für verderbliche Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung,
2.
für andere Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Lieferung.
Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1.
Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungsklauseln sind, und
2.
Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.
(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist.
(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet.
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zurückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten Folgendes bezahlt:
1.
den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und
2.
die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.
§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von verderblichen Agrar-​, Fischerei-​ oder Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestellen