§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung Die Kosten schuldet ferner derjenige,
1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,
2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und
3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 19 Mehrere Kostenschuldner Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Abschnitt 5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 20 Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen (1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann durch öffentlich-​rechtlichen Vertrag anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.
(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-​rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.
(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.
§ 21 Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.