Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.
§ 12 Operationelle Programme (1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind schriftlich unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm darf nur einmal im laufenden Jahr beantragt werden. In den im Unionsrecht vorgesehenen Fällen von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen beträgt der Prozentsatz, um den der Betriebsfonds angehoben werden kann, 100.
(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können von einer Erzeugerorganisation ohne vorherige Genehmigung auf deren eigene finanzielle Verantwortung vorgenommen werden:
- 1.
- das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
- 2.
- die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.
(4) Der Betriebsfonds darf im laufenden Jahr um höchstens 40 Prozent vermindert werden. In besonderen Fällen kann die zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.
(5) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 15. September des laufenden Jahres zu stellen und bis zum 15. Dezember desselben Jahres zu genehmigen.
(6) Die zuständige Stelle kann die Frist zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern.
(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.
(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.
§ 14 Vorschusszahlungen und Teilzahlungen (1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle einen Vorschuss oder Teilzahlungen gewähren.
(2) Ein Vorschuss beträgt mindestens 25 000 Euro, eine Teilzahlung beträgt mindestens 100 000 Euro.
(3) Die Anträge auf Vorschuss können im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschuss sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds