3.
der Mindestlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Min“ vorangestellt ist,
4.
dem Wert in Masseeinheiten zur Einstufung und zur Eichung einer Waage (Eichwert), wobei dem Wert die Zeichenfolge „e =“ vorangestellt ist,
5.
dem Teilungswert, sofern er von „e“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
6.
der additiven Tarahöchstlast, sofern die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = +“ vorangestellt ist,
7.
der substraktiven Tarahöchstlast, sofern sie von der Höchstlast abweicht und die Waage diese Größe angibt, wobei dem Wert die Zeichenfolge „T = –“ vorangestellt ist,
8.
dem Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von „d“ abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „d =“ vorangestellt ist,
9.
der Tragfähigkeit, sofern sie von der Höchstlast abweicht, wobei dem Wert die Zeichenfolge „Lim =“ vorangestellt ist,
10.
den besonderen Temperaturgrenzen, angegeben in „…°C/…°C“, sofern die Waage für den Einsatz innerhalb besonderer Temperaturgrenzen bestimmt ist,
11.
dem Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger, sofern es sich um mechanische Dezimalwaagen handelt.
Die Höchstlast, die Mindestlast, der Eichwert und der Teilungswert müssen in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein. Jede Auswerteeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.
(4) Eine Maßverkörperung ist mit einem Nennwert oder einer Skala und der verwendeten Maßeinheit zu markieren und mit einer Angabe oder einem Zeichen zu versehen, anhand derer oder dessen der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dies gilt nicht für Gewichtsstücke, sofern dadurch die Messrichtigkeit be‑
einträchtigt wäre. Weitere Pflichtangaben müssen auf der Verpackung angebracht werden und in den nach § 17 beizufügenden Informationen enthalten sein.
(5) Werden Maßeinheiten oder Symbole angegeben, müssen diese dem Einheiten-​ und Zeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(6) Die Darstellung des Messwerts an einem Messgerät hat so zu erfolgen, dass der Teilungswert für einen Messwert 1 mal 10, 2 mal 10 oder 5 mal 10 beträgt, wobei „n“ eine ganze Zahl ist, sofern in den gerätespezifischen Anforderungen nach § 8 zur Darstellung des Messwerts nichts anderes bestimmt ist. Die Maßeinheit oder ihr Symbol ist in unmittelbarer Nähe des Zahlenwerts anzugeben.
§ 16 Aufschriften auf sonstigen Messgeräten Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.
§ 17 Beizufügende Informationen (1) Die nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes beizufügenden Informationen müssen die Funktionsweise des Messgeräts in einer Bedienungsanleitung erläutern, wenn ein Hersteller nicht davon ausgehen darf, dass es auch ohne Bedienungsanleitung von jedermann ordnungsgemäß in seinem vollen Funktionsumfang verwendet sowie gewartet und