- 8.
- in anderen Fällen als der Nummer 7 Messgrößen, deren Werte als Summe, Differenz, Produkt oder Quotient oder Kombinationen davon aus Messwerten gebildet werden, welche mit einem dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendem Messgerät ermittelt worden sind, sofern der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes Regeln hierfür ermittelt hat, die eine Feststellung zu den zulässigen Abweichungen der Werte von den wahren Werten beinhalten und deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde; die für diese Rechenoperationen verwendeten Messwerte müssen mit angegeben werden.
§ 26 Angabe von Gewichtswerten (1) Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden.
(2) Das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte zur Berücksichtigung des Gewichts von Verpackungen oder Transportgeräten ist gestattet, wenn die gespeicherten Gewichtswerte den tatsächlichen Taragewichtswerten zum Zeitpunkt ihrer Verwen‑
dung entsprechen oder so bemessen sind, dass eine Benachteiligung des Vertragspartners ausgeschlossen ist.
Unterabschnitt 2. Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:
- 1.
- 1 Zentiliter,
- 2.
- 2 Zentiliter,
- 3.
- 4 Zentiliter,
- 4.
- 5 Zentiliter,
- 5.
- 10 Zentiliter,
- 6.
- 0,1 Liter,
- 7.
- 0,15 Liter,
- 8.
- 0,2 Liter,
- 9.
- 0,25 Liter,
- 10.
- 0,3 Liter,
- 11.
- 0,33 Liter,
- 12.
- 0,4 Liter,
- 13.
- 0,5 Liter,
- 14.
- 0,75 Liter,
- 15.
- 1 Liter,
- 16.
- 1,5 Liter,
- 17.
- 2 Liter,
- 18.
- 3 Liter,
- 19.
- 4 Liter,
- 20.
- 5 Liter.