chung abzustellen. Wird ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist geeicht, beginnt die neue Eichfrist mit Ablauf der vorausgegangenen Eichfrist. Wenn ein Messgerät nach Ablauf der Eichfrist nachweislich länger als ein Jahr nicht verwendet wurde, ist für den erneuten Fristbeginn auf den Tag der Eichung abzustellen.
(2) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die mindestens ein Jahr betragen, erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
(3) Unabhängig von dem nach Absatz 1 sich ergebenden rechnerischen Ende der Eichfrist endet diese bei Eichfristen, die weniger als zwölf Monate betragen, mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Frist rechnerisch endet. Es wird vermutet, dass das Messgerät zum Ende des Jahres in Verkehr gebracht wurde, in dem es nach § 14 gekennzeichnet wurde.
§ 35 Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren Die nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständige Behörde verlängert auf Antrag die Eichfrist derjenigen Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die in einem Los zusammengefasst sind. Dazu ist nach anerkannten statistischen Grundsätzen eine bestimmte Größe und zufällige Auswahl einer zu prüfenden Stichprobe dieser Messgeräte zu ermitteln. Die Eichfrist wird verlängert, sofern
- 1.
- nach anerkannten statistischen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass mindestens 95 Prozent der Messgeräte des Loses die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes einhalten, wobei statt der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes die Messgeräte eine Genauigkeit aufweisen müssen, die im Hinblick auf den
- zu verlängernden Zeitraum erwarten lassen, dass die Verkehrsfehlergrenzen während dieses Zeitraums jederzeit eingehalten werden,
- 2.
- nachgewiesen ist, dass alle im Los erfassten Messgeräte baugleich sind,
- 3.
- der nach § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes zuständigen Behörde das Stichprobenverfahren vor Beginn der Prüfungen angezeigt wurde,
- 4.
- die Prüfungen durch Stellen durchgeführt wurden, die über die erforderliche Kompetenz und Ausstattung zur Durchführung von eichtechnischen Prüfungen im Sinne des § 37 und zur Beurteilung der betroffenen Messgeräte verfügen,
- 5.
- die Behandlung der Stichprobenmessgeräte, einschließlich der Aufbewahrung der Stichprobenmessgeräte, sowie die Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen, einschließlich der Dokumentation der Prüfungen, fachgerecht erfolgten,
- 6.
- die zuständige Behörde die Möglichkeit zur Überwachung der Prüfungen hatte und ihren Festlegungen entsprochen wurde; dies schließt insbesondere das Recht der Behörde ein, nähere Festlegungen zur Bestimmung der Stichprobe zu treffen, und
- 7.
- das Stichprobenverfahren so rechtzeitig begonnen wurde, dass alle Messgeräte des Loses vor Beendigung der Eichfrist ersetzt werden könnten, sofern der Nachweis der Messrichtigkeit im Rahmen des Stichprobenverfahrens nicht gelingt.