Kubikmetern Wasseräquivalent in Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
(6) Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor der Inbetriebnahme des Neubaus eines Wärmespeichers mit einem Volumen an ansatzfähigen Investitionskosten von mehr als 5 Millionen Euro über die Frage der Zuschlagberechtigung durch schriftlichen oder elektronischen Vorbescheid. Die Bindungswirkung des Vorbescheides umfasst die Höhe des Zuschlags und die Höhe der ansatzfähigen Investitionskosten ab Inbetriebnahme des Neubaus des Wärmespeichers gemäß der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf den Vorbescheid geltenden Fassung dieses Gesetzes, soweit die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, nach § 23 Absatz 1 im Rahmen der Zulassung bestätigt werden. Im Übrigen ist § 12 entsprechend anzuwenden.
§ 25 Kältespeicher Die §§ 22, 23 und 24 sind für den Neubau von Kältespeichern entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 6. Regelungen zur Umlage der Kosten

§ 26 KWKG-Umlage (1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für die nach diesem Gesetz erforderlichen Ausgaben bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen (KWKG-Umlage).
(2) Werden die Netzentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Kosten nach Absatz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.
(3) Die Netzbetreiber müssen für die Netzentgelte sowie für die KWKG-Umlage und die Zuschlagzahlungen getrennte Konten führen; § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 26a Ermittlung der KWKG-Umlage (1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden.
(2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitgeteilt werden:
1.
von den Netzbetreibern bis zum 31. August eines Kalenderjahres elektronisch
a)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,
b)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
c)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c,
d)
die Summe der prognostizierten Stromabgaben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes,
e)
die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und
f)
die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die der Regelung des § 36 Absatz 3