Vertriebswirtschaft und der Videowirtschaft sowie eine Herstellerin oder einen Hersteller aus. Hierbei bestimmt der Vorstand für jede Sitzung jeweils mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer. Er stellt auch sicher, dass ein in Finanzierungsfragen sachkundiges Mitglied an jeder Sitzung der Kommission teilnimmt.
(3) Die Besetzung der Kommissionen erfolgt in Abstimmung mit dem Präsidium. Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.
§ 29 Kommission für Kinoförderung (1) Die Kommission für Kinoförderung entscheidet über Förderhilfen im Rahmen der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und 140 bis 144, soweit dies nicht nach § 17 in die Zuständigkeit des Vorstands fällt.
(2) Die Kommission für Kinoförderung ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind an Weisungen nicht gebunden. § 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
§ 30 Weitere Förderkommissionen Das Präsidium kann im Einvernehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde für die Umsetzung von zwei- oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen weitere Förderkommissionen einsetzen.
§ 31 Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Förderkommissionen entscheidet die jeweilige Förderkommission. § 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 3. Satzung, Haushalt, Aufsicht

§ 32 Satzung (1) Die Satzung der Filmförderungsanstalt regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über
1.
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
2.
das Rechnungswesen,
3.
die Rechnungslegung und
4.
die Prüfung der Rechnung der Filmförderungsanstalt.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrats, den Mitgliedern des Präsidiums oder den jeweils an ihrer Stelle erschienenen stellvertretenden Mitgliedern Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass
1.
den Mitgliedern der Förderkommissionen und den stellvertretenden Mitgliedern der Kommission für Kinoförderung, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, Tagegelder, Übernachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt werden und
2.
die Mitglieder der Förderkommissionen und die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung für die Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten.
§ 33 Wirtschaftsplan (1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung fest. Darin sind, getrennt nach Zweckbestimmung und Ansatz, alle voraus‑