bevorstehenden terroristischen Straftat oder einer unmittelbar bevorstehenden Straftat der schweren Kriminalität erforderlich ist.
Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 1, die aus einem Abgleich nach § 4 Absatz 5 resultieren, erfolgt nur im Einvernehmen mit der um den Abgleich ersuchenden Behörde. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann bei Gefahr im Verzug das Ersuchen auch durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gestellt werden, sofern sie nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/681 gegenüber der Europäischen Kommission benannt worden ist und diese Mitteilung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Bei der Übermittlung von Daten aufgrund eines Ersuchens nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten, die ihr von den Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, verarbeiten und an die in § 6 Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden übermitteln, wenn
1.
sich nach einer individuellen Überprüfung herausstellt, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich sind oder
2.
die Daten mittels eines begründeten Ersuchens nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 angefordert wurden und zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich sind.
Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nummer 2 an eine andere als an die ersuchende Behörde erfolgt nur im Einvernehmen mit der ersuchenden Behörde. Die Sätze 1 und 2 gelten mit Blick auf die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übermittlung
der Daten zur Erfüllung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist.
(5) Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten bleiben unberührt.
§ 8 Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.
§ 9 Datenübermittlung an Europol Die Fluggastdatenzentralstelle kann Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten an Europol übermitteln, wenn ein Ersuchen von Europol vorliegt, aus dem sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Übermittlung zur Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität durch Europol erforderlich ist. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Datenübermittlung an Drittstaaten (1) Unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes kann die Fluggastdatenzentralstelle Fluggastdaten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten im Einzelfall auf Ersuchen an die Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten) übermitteln, wenn
1.
diese Behörden für die Verhütung oder Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität zuständig sind und die Datenübermittlung zu diesem Zweck erforderlich ist und