§ 6 Abfrage der Daten (1) Die Bundesnetzagentur übernimmt aus dem Ersuchen die Daten ohne die Angaben nach § 2 Absatz 1 und leitet die Daten unverzüglich an die in Betracht kommenden Verpflichteten weiter.
(2) Der Verpflichtete muss seine technischen Systeme jederzeit zum Empfang von Abfragen der Bundesnetzagentur bereithalten. Zur Empfangsbereitschaft gehören insbesondere die Einrichtung und die laufende Bereitstellung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses.
§ 7 Datenübermittlung durch den Verpflichteten (1) Auf Grund einer Abfrage hat der Verpflichtete unverzüglich die Gesamtheit der aktuellen Kundendaten zum ermittlungsrelevanten Stichtag oder zum ermittlungsrelevanten Zeitraum, die zu einer Rufnummer nach § 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes erhoben wurden und in der Kundendatei nach § 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Telekommunikationsgesetzes gespeichert sind, an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Die Übermittlung der aktuellen Kundendaten umfasst auch die Übermittlung der Angabe anderer Anschlusskennungen sowie die Übermittlung der Kennungen elektronischer Postfächer, die von dem Verpflichteten vergeben wurden. Die Bundesnetzagentur legt in der Technischen Richtlinie fest, welche Anschlusskennungen von den Verpflichteten zu beauskunften sind.
(2) Werden mehr als 40 Anschlussinhaber ermittelt
1.
für ein personenbasiertes Ersuchen, das nicht alle Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 enthält,
2.
bei der Verwendung einer Platzhaltersuche,
3.
bei der Verwendung einer phonetischen Suche oder
4.
für ein anschriftenbasiertes Ersuchen,
teilt der Verpflichtete der Bundesnetzagentur als Antwort ausschließlich die Anzahl der gefundenen Datensätze mit.
§ 8 Datenübermittlung durch die Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur leitet die erhaltenen Antworten als Ergebnis an die ersuchende Stelle weiter. Die ersuchende Stelle soll ihre Empfangseinrichtungen jederzeit zum Empfang von Daten bereithalten.
§ 9 Sicherheitsanforderungen (1) Die zu übermittelnden Daten sowie die Übertragungswege zwischen den am automatisierten Auskunftsverfahren Beteiligten sind mit geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität zu schützen. Diese Maßnahmen haben fortwährend dem Stand der Technik zu entsprechen.
(2) Plant der Verpflichtete technische Wartungs-​ und Instandhaltungsmaßnahmen oder andere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit haben können, hat er diese Maßnahmen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.
(3) Der Verpflichtete hat die ihm von der Bundesnetzagentur zu Testzwecken vorgegebenen Datensätze in seine Kundendateien nach § 173 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes aufzunehmen und diese Datensätze verfügbar zu halten.
§ 10 Evaluierung (1) Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Einbeziehung der betroffenen Kreise innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationszeitraum beträgt drei Jahre. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Verordnungsgeber Bericht zu erstatten.
(2) Zu evaluieren sind:
1.
die Beauskunftung anderer Anschlusskennungen und Kennungen elektronischer Postfächer,
2.
das anschriftenbasierte Ersuchen und